BGH - Beschluss vom 19.07.2018
IX ZR 303/16
Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1-2; AO § 171 Abs. 10;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 14128/14
OLG München, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3222/15

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Zurechnungszusammenhangs zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 303/16

DRsp Nr. 2018/17344

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Zurechnungszusammenhangs zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 183.699,05 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1-2; AO § 171 Abs. 10;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.