Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 100.000 €
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt.
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