BFH - Beschluss vom 30.01.2009
II B 181/08
Normen:
JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 3923/08

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung einer Kostenrechnung

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen II B 181/08

DRsp Nr. 2009/10280

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung einer Kostenrechnung

Normenkette:

JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) geführt; hierfür hatte ihr die Oberjustizkasse eine Kostenrechnung erteilt. Das FG hat den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, im Hinblick auf diese Kostenrechnung "Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einzustellen und aufzuheben und auch von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen" als Erinnerung behandelt und diese mit Beschluss vom 21. November 2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerdeführerin mit einer als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit bezeichneten Eingabe gewandt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1.