Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen worden ist. Hierauf ist der Kläger und Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2008 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er eine als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegte Revision hiergegen eingelegt, die als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, sowie vom 30. Oktober 2003 II B 132/03, nicht veröffentlicht).
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