BFH - Beschluss vom 08.01.2009
XI B 104/08
Normen:
FGO § 90a Abs. 2; StBerG § 3 Nr. 2, 3; FGO § 62 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 751/07

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts und Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

BFH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen XI B 104/08

DRsp Nr. 2009/10277

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts und Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2; StBerG § 3 Nr. 2, 3; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen worden ist. Hierauf ist der Kläger und Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2008 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er eine als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegte Revision hiergegen eingelegt, die als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, sowie vom 30. Oktober 2003 II B 132/03, nicht veröffentlicht).