BFH - Beschluss vom 17.03.2009
X B 18/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 79a Abs. 2; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 115; StBerG § 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 754/07

Statthaftigkeit eines Revisionsverfahrens gegen einen Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen X B 18/09

DRsp Nr. 2009/9088

Statthaftigkeit eines Revisionsverfahrens gegen einen Gerichtsbescheid

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 79a Abs. 2; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 115; StBerG § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 sowie wegen des Bescheids betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997. Durch den auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2008 wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger nicht nur Revision ein, sondern er beantragte zugleich, die Revision zuzulassen. Hierbei wies er auf § 115 Abs. 1 und 2 FGO hin. Er bringt u.a. vor, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.