LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2023
L 1 BA 67/20
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 7a Abs. 3; SGB IV § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 115/17

Statusfeststellung bezüglich eines PhysiotherapeutenAbgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit im Rahmen der SozialversicherungSozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit eines Physiotherapeuten in freier MitarbeitEingliederung eines Physiotherapeuten in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 67/20

DRsp Nr. 2023/8702

Statusfeststellung bezüglich eines Physiotherapeuten Abgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit im Rahmen der Sozialversicherung Sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit eines Physiotherapeuten in freier Mitarbeit Eingliederung eines Physiotherapeuten in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers

Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung des Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Weisunggebers erfolgt sind. Weiter muss eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegen. Soweit über die eigene Arbeitskraft weitgehend frei verfügt werden kann und ein eigenes Betriebsrisiko besteht, ist von einer Selbstständigkeit auszugehen. Wenn eine Vereinbarung darüber besteht, dass der freie Mitarbeiter 60 % der tatsächlich vereinnahmten Honorare erhält, besteht für diesen ein gewisses unternehmerisches Risiko. Wenn die vertraglich vereinbarte Möglichkeit für den freien Mitarbeiter, eigene Patienten zu akquirieren, durch diesen tatsächlich nicht genutzt wird, begründet dies allein nicht die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;