1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner im Zeitraum vom 7. Dezember 2009 bis 17. Dezember 2009 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Servicefahrer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung unterlag.
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