FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2018
11 K 544/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 15 S. 1 Nr. 1-2; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 5; SchwarzArbG § 2a Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 519

Stehen der Anordnung einer Prüfung im Ermessen der Finanzbehörde (hier: Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG)); Einhaltung des Mindestlohns im Hinblick auf einen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer eines international tätigen Logistikunternehmens; Erstellung der für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 11 K 544/16

DRsp Nr. 2018/12893

Stehen der Anordnung einer Prüfung im Ermessen der Finanzbehörde (hier: Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG)); Einhaltung des Mindestlohns im Hinblick auf einen "im Inland beschäftigten Arbeitnehmer" eines international tätigen Logistikunternehmens; Erstellung der für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen

Tenor

1.

Die zusammen mit der Prüfungsverfügung vom 21. Oktober 2015 versandte Aufklärungsanordnung wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin verpflichtet wird, Firma und Anschrift ihrer jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 15 S. 1 Nr. 1-2; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 5; SchwarzArbG § 2a Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer die Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) betreffenden Prüfungsverfügung und weiterer Anordnungen zu deren Durchführung.