BGH - Beschluss vom 09.05.2018
I ZB 77/17
Normen:
ZPO § 1055; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 1059 Abs. 3 S. 2; ZPO § 1060; HGB § 99;
Fundstellen:
BB 2018, 2050
DZWIR 2018, 575
MDR 2018, 1207
NJW-RR 2018, 1334
WM 2018, 1652
ZIP 2018, 1900
ZInsO 2018, 2109
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 17/16

Stehen der Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht bei einem zweistufigen Schiedsverfahren; Schiedsspruch mit Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Abschluss eines Kaufvertrags über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen I ZB 77/17

DRsp Nr. 2018/11073

Stehen der Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht bei einem zweistufigen Schiedsverfahren; Schiedsspruch mit Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Abschluss eines Kaufvertrags über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen

a) Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.b) Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.c) Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden.