I.
Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.
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