Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2019 wird auf Kosten des Rechtsbeistands zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 2 StPO (zur Anwendbarkeit im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, 9. Aufl., § 116 Rn. 34 mwN) ist der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs binnen einer Woche nach Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung zu stellen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde die Entscheidung des Senats am 17. Mai 2019 zugestellt. Der Eingang der Anhörungsrüge erfolgte am 29. Mai 2019 und damit nach Fristablauf.
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