FG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2020
15 K 2439/18 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 und Nr. 5 S. 1-2;

Sterbegeld aus der Pensionskasse als sonstige Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 15 K 2439/18 E

DRsp Nr. 2022/14095

Sterbegeld aus der Pensionskasse als sonstige Einkünfte

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 wird dahin geändert, dass die Einnahmen aus sonstigen Einkünften mit je 4.000 EUR bei der Klägerin und dem Kläger angesetzt und jeweils um den Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR gemindert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 und Nr. 5 S. 1-2;

Gründe

Die Kläger streiten über die nachträgliche Besteuerung einer als Gesamtrechtsnachfolger ihres am 00.09.2012 verstorbenen Sohnes erhaltenen Einmalzahlung nach § 22 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.