FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2004
6 K 1105/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1264

Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben - außergewöhnlicher Motorschaden wegen Riss des Zahnriemens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 1105/01

DRsp Nr. 2004/14017

Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben - außergewöhnlicher Motorschaden wegen Riss des Zahnriemens

1. Als Kammerbeiträge von Rechtsanwälten erhobene Sterbegeldumlagen sind keine Betriebsausgaben. 2. Ein durch den Riss des Zahnriemens verursachter Motorschaden kann außergewöhnlich sein. Allein die Tatsache, dass der Motorschaden während einer betrieblichen Fahrt passiert, bewirkt allerdings nicht die ausschließlich betriebliche Veranlassung; eine betriebliche Veranlassung liegt nur im Verhältnis der betrieblichen zu den privat gefahrenen km vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammer Betriebsausgaben sind und ob Kosten eines außerordentlichen Motorschadens während einer betrieblichen Fahrt steuerlich zu berücksichtigen sind.