Steuer- und abgabenrechtliches Verwertungsverbot bei einem durch eine repressive Telekommunikationsüberwachung der Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten Zigarettenschmuggel; Einfuhrabgaben
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 70/99
DRsp Nr. 2002/12053
Steuer- und abgabenrechtliches Verwertungsverbot bei einem durch eine repressive Telekommunikationsüberwachung der Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten Zigarettenschmuggel; Einfuhrabgaben
1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1GG geschützten Bereich ein (Anschluss an BFH-Beschluss vom 26.2.2001 VII B 265/00, BStBl II 2001, 464).2. Das dem Art. 10 Abs. 1GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i. S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100aStPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalog Straftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100aStPO gewonnen worden sind.3. Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot.