FG München, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 4730/02
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 a EStG
BFH, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen I B 44/04
DRsp Nr. 2004/12326
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 aEStG
»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.«