FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2008
3 K 143/05
Normen:
EStG (1993-2002) § 44 Abs. 1 S. 3 ; EStG (1993-2002) § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a) bb) ; EStG (1993-2002) § 44 Abs. 5 ; EStG (1993-2002) § 43 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1993-2002) § 43a Abs. 1 ; AO § 42 ; AO § 191 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1965

Steuerabzug bei Tafelpapieren; Einlösung durch ausländisches Kreditinstitut; Einlösung bei ausländischem Kreditinstitut durch inländisches Kredtinstitut

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 143/05

DRsp Nr. 2008/18967

Steuerabzug bei Tafelpapieren; Einlösung durch ausländisches Kreditinstitut; Einlösung bei ausländischem Kreditinstitut durch inländisches Kredtinstitut

1. Werden Zinsscheine (sog. Tafelpapiere) von einem ausländischen Kreditinstitut eingelöst, wird nach dem Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a) bb) EStG auch dann keine Pflicht zum Abzug von Kapitalertragsteuer durch das einlösende inländische Kreditinsitut begründet, wenn das ausländische Kreditinstitut selbst im Weg eines Tafelgeschäfts in den Besitz der Zinsscheine gelangt ist. 2. Die Vermeidung des Steuerabzugs nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG durch die Einlösung von Zinsscheinen bei einem ausländischen Kreditinstitut, das die Zinsscheine anschließend bei dem inländischen Kreditinsitut selbst einlöst und dadurch den Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a) bb) EStG erfüllt, ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO : "Wer Wein trinkt, umgeht damit nicht die Biersteuer". 3. Übernimmt jedoch ein Angestellter eines inländischen Kreditinstituts für einen inländischen Zinsscheingläubiger die Einlösung der Zinsscheine bei einem ausländischen Kreditinstitut und zahlt er diesem den Gegenwert aus, dann hat das inländische Kreditinstitut als auszahlende Stelle den Steuerabzug nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG vorzunehmen.

Normenkette:

EStG (1993-2002) § 44 Abs. S. 3 ;