FG München - Urteil vom 25.05.2009
7 K 1531/07
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2;

Steuerabzug für Vergütung an ausländische Sportler nur bei Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht

FG München, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 7 K 1531/07

DRsp Nr. 2009/17583

Steuerabzug für Vergütung an ausländische Sportler nur bei Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht

1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger (hier ausländische Sportler: Grasbahnrennfahrer) Einkünfte i. S. v. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG erzielt, die keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellen. 2. Für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt das Finanzamt die Feststellungslast.

1. Der Nachforderungsbescheid vom 7. Oktober 2004 über Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG für IV/1997 bis IV/2001 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2;

Tatbestand: