I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen des Klägers aus einer "Sponsorshipvereinbarung" mit der Beigeladenen dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen.
....
Im Januar und im März 1997 zahlte die Beigeladene zwei Honorare an den Kläger aus, nämlich einmal aufgrund der Vergütungsregelung in 3a. und 3d. der Vereinbarung, daneben als Garantiemindestvergütung für die Veräußerung von Z-Produkten mit dem Namen des Klägers. Am 03.04. bescheinigte die Beigeladene die Vergütungen nach § 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG wie folgt:
Höhe der Vergütung
... DM
... DM
Einbehalten und abgeführt durch
Steuerabzug nach § 50 a Abs. 5 EStG
... DM
... DM
Einbehalten und abgeführte
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