FG Köln - Urteil vom 23.05.2003
14 K 3494/98
Normen:
AStG § 2 Abs. 1 ; AStG § 2 Abs. 5 S. 2 ; EStDV § 73e ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 50 Abs. 5 ; EStG § 50a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1557

Steuerabzug/erweitert beschränkte Steuerpflicht

FG Köln, Urteil vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 14 K 3494/98

DRsp Nr. 2003/13980

Steuerabzug/erweitert beschränkte Steuerpflicht

1. Bei Personen, die gem. § 2 Abs.1 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig sind, ist § 50 Abs. 5 EStG gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 AStG auf Einkünfte die dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, nicht anwendbar. 2. Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegen, sind bei der Einkommensteuerveranlagung erweitert beschränkt Steuerpflichtiger zu erfassen und die durch Abzug nach § 50a Abs.4 EStG erhobene Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Normenkette:

AStG § 2 Abs. 1 ; AStG § 2 Abs. 5 S. 2 ; EStDV § 73e ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 50 Abs. 5 ; EStG § 50a Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen des Klägers aus einer "Sponsorshipvereinbarung" mit der Beigeladenen dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen.

....

Im Januar und im März 1997 zahlte die Beigeladene zwei Honorare an den Kläger aus, nämlich einmal aufgrund der Vergütungsregelung in 3a. und 3d. der Vereinbarung, daneben als Garantiemindestvergütung für die Veräußerung von Z-Produkten mit dem Namen des Klägers. Am 03.04. bescheinigte die Beigeladene die Vergütungen nach § 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG wie folgt:

Höhe der Vergütung

... DM

... DM

Einbehalten und abgeführt durch

Steuerabzug nach § 50 a Abs. 5 EStG

... DM

... DM

Einbehalten und abgeführte