BFH - Urteil vom 16.01.2002
XI R 27/99
Normen:
StRVÄndGDBest § 9 Abs. 1 ; EStG § 58 Abs. 3 ;

Steuerabzugsbetrag nach § 9 StRVÄndGDBest

BFH, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen XI R 27/99

DRsp Nr. 2003/5572

Steuerabzugsbetrag nach § 9 StRVÄndGDBest

1. § 9 Abs. 1 StRVÄndGDBest ist für Stpfl. weiter anzuwenden, die vor dem 01.01.1991 eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet begründet haben, wenn sie vom Tag der Begründung an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist. 2. Die Steuerbefreiung soll erst mit Eröffnung des Betriebs für das Publikum bzw. mit der Aufnahme der eigentlichen hauptberuflich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit gewährt werden. 3. Einer Zahnärztin, die noch bis Dezember 1990 in einer Polyklinik angestellt war und dort Patienten behandelt hat, und ihre selbstständige Tätigkeit erst im Januar 1991 aufgenommen hat, steht für das Jahr 1990 die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StRVÄndGDBest nicht zu.

Normenkette:

StRVÄndGDBest § 9 Abs. 1 ; EStG § 58 Abs. 3 ;