FG München - Beschluss vom 19.02.2004
1 V 4730/02
Normen:
EStG § 50a Abs. 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d § 50d Abs. 1, 2 ; EStDV § 73e ; DBA-österreich Art. 4 Art. 8 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; Protokoll zum DBA-österreich Nr. 16; EG-Vertrag Art. 50 Abs. 3 ;

Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG gegenüber österreichischer Künstlergestellungs-GmbH

FG München, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 1 V 4730/02

DRsp Nr. 2004/5266

Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG gegenüber österreichischer Künstlergestellungs-GmbH

1. Erhält eine österreichische Künstlergestellungs-GmbH von einem inländischen Konzertveranstalter Zahlungen für den Auftritt US-amerikanischer Musiker in Deutschland, ist die GmbH hinsichtlich dieser Zahlungen für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen beschränkt steuerpflichtig. 2. Wurde die Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 2 EStG mangels rechtzeitiger Abgabe der erforderlichen Unterlagen nicht erteilt, unterliegen die Zahlungen dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG ungeachtet dessen, dass die Einkünfte nach Art. 4, 8 DBA-österreich freigestellt sind. Die abkommensrechtliche Freistellung gemäß § 50 d EStG wird dann in einem zweiten, vom Steuerabzugsverfahren unabhängigen Verfahren berücksichtigt, die Zweistufigkeit zur Berücksichtigung einer Steuerfreistellung nach dem DBA-österreich wurde auch durch das Änderungsabkommen vom 8.7.1992 nicht aufgehoben. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. 3. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen besteht in diesem Fall auch dann, wenn der inländische Konzertveranstalter bei Entstehung der Abzugssteuer einen Steuerabzug unterlassen und die vereinbarten Vergütungen ungekürzt an die österreichische GmbH ausgezahlt hat.

Normenkette: