FG München - Beschluss vom 22.03.2002
1 V 4030/01
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1 ; EStR R 227b S. 3;
Fundstellen:
EFG 2002, 835

Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss getrennter Verträge mit der beschrankt steuerpflichtigen Künstlergruppe und deren Produktionsgesellschaft; Steuerabzugspflicht für Showvergütungen an beschränkt steuerpflichtigen Künstler ohne Ausgliederung der Produktionskosten; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Steueranmeldung/Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4, 5 EStG der Fa. B. GmbH

FG München, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 1 V 4030/01

DRsp Nr. 2002/12195

Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss getrennter Verträge mit der beschrankt steuerpflichtigen Künstlergruppe und deren Produktionsgesellschaft; Steuerabzugspflicht für Showvergütungen an beschränkt steuerpflichtigen Künstler ohne Ausgliederung der Produktionskosten; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Steueranmeldung/Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4, 5 EStG der Fa. B. GmbH

1. Auch wenn der inländische Konzertveranstalter wegen einer Inlandstournee mit einer ausländischen (beschrankt steuerpflichtigen) Künstlergruppe und deren im Ausland ansässiger Produktionsgesellschaft getrennte Verträge abgeschlossen hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Leistungen dieser Gesellschaft (u. a. Beleuchtung und Ton; Bühnenbild; technisches Personal; Betreuung und Beförderung der Künstler und ihrer Crew; Hotelunterbringung und Flugtickets usw.) in einem engen Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung der Gruppe stehen und deswegen ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.