Der Kläger betreibt als gemeinnütziger Verein die offene Ganztagsschule K in N. Zur Bestreitung des Unterrichts und der Betreuungsmaßnahmen beschäftigt der Kläger zum Teil Aushilfskräfte.
Für die Aushilfskräfte meldete der Kläger pauschale Lohnsteuer gemäß § 40a EStG an und führte diese an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 18.12.2009, bei der Beklagten am 23.12.2009 eingegangen, meldete der Kläger eine Berichtigung an. Er verwies darauf, dass bezüglich der Aushilfskräfte die Anwendung des Übungsleiterfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG bislang unterblieben sei. Dies sei nunmehr nachzuholen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|