Streitig ist, ob die Verwertung einer Erfindung zu steuerbaren Einkünften führt.
Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kaufmann und war bis in die 70er Jahre kaufmännisch tätig. Seither betätigt er sich aufgrund autodidaktisch erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Fotografie, und zwar als Fotodesigner. Er gehört dem Verband Freischaffender Fotodesigner an und arbeitet vornehmlich für Werbeagenturen und journalistische Fotoproduktionen für Zeitschriften wie Stern und Geo. Nach seinen Angaben unterscheidet sich der Beruf des Fotodesigners dadurch von dem Lehrberuf des Fotografen, dass der Fotodesigner eine bestimmte Bildidee erzeugt und diese zumeist selbst bildlich umsetzt. Ziel derartiger Arbeiten ist eine interpretierende Aussage mit einer bestimmten ästhetischen Darstellungskraft. Im Streitjahr bezog der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Fotodesigner.
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