FG Hessen - Urteil vom 30.01.2002
13 K 2224/01
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 829

Steuerbare Leistung; Sonstige Leistung; Nachträgliche Geldzahlung; Entgelt; Provision; Ursächlichkeit; Kausalität - Steuerbare sonstigen Leistung bei nachträglicher Geldzahlung

FG Hessen, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 2224/01

DRsp Nr. 2002/9465

Steuerbare Leistung; Sonstige Leistung; Nachträgliche Geldzahlung; Entgelt; Provision; Ursächlichkeit; Kausalität - Steuerbare sonstigen Leistung bei nachträglicher Geldzahlung

Für die Annahme einer steuerbaren Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob vor oder bei Leistungserbringung eine Entgeltsvereinbarung getroffen worden ist, es reicht aus, wenn der Leistende nachträglich ein Entgelt akzeptiert, das in ursächlichem Zusammenhang zur Leistungserbringung steht.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für 1994 wurde von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aus 1995 in Höhe von 890.599,-- DM antragsgemäß der Verlustrücktrag auf 886.599,-- DM begrenzt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 25.9.1996 auf 283.538,-- DM festgesetzt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 164 Abs. 2 geändert und die Steuer mit Bescheid vom 17.3.1998 auf 314.394,-- DM festgesetzt. Mit Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde dieser am 18.11.1998 mit 4.000,-- DM festgestellt.