Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für 1994 wurde von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aus 1995 in Höhe von 890.599,-- DM antragsgemäß der Verlustrücktrag auf 886.599,-- DM begrenzt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 25.9.1996 auf 283.538,-- DM festgesetzt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 164 Abs. 2 geändert und die Steuer mit Bescheid vom 17.3.1998 auf 314.394,-- DM festgesetzt. Mit Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde dieser am 18.11.1998 mit 4.000,-- DM festgestellt.
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