I.
Streitig sind Steuerbarkeit und Steuersatz für die Überlassung eines Vertriebsrechts kommunaler Software.
Die Bediensteten der Klägerin, einer Stadt, entwickelten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses über einen Zeitraum von mehreren Jahren Anwendersoftware für den eigenen Bedarf der Klägerin. Die Software dient zur Bearbeitung der städtischen Aufgabengebiete Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Veranlagung der Steuern und Abgaben sowie Einwohnerwesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|