BFH - Urteil vom 11.04.2012
VII R 28/09
Normen:
BGB § 1191 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 242/06 1379

Steuerbarkeit eines auf eine Nebenleistung i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfallenden, dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließenden Betrags

BFH, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen VII R 28/09

DRsp Nr. 2012/10107

Steuerbarkeit eines auf eine Nebenleistung i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfallenden, dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließenden Betrags

1. Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt.2. Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht.

Normenkette:

BGB § 1191 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1997 von einem Kreditinstitut die fälligen Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus einem notleidend gewordenen Immobiliendarlehen. Mit veräußert und mit abgetreten wurde die zur Sicherung bestellte Grundschuld. Sie erstreckte sich auf die Hauptforderung, 18 % Zinsen hierauf jährlich sowie eine einmalige Nebenleistung von 5 % der Hauptforderung. Der Schuldner hatte sich, ohne zu zahlen, mit unbekanntem Aufenthalt in das Ausland abgesetzt. Auf Betreiben des Klägers wurde das Grundstück versteigert. Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte der Kläger am 26. Mai 2000 Zahlungen in Höhe des Nominalbetrags der Grundschuld: