1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das von einer Stiftung verliehene Preisgeld beim Preisträger der Besteuerung unterliegt.
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