BFH - Urteil vom 24.08.2006
IX R 32/04
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2570
BB 2006, 2615
BFH/NV 2006, 2346
BFHE 214, 542
BStBl II 2007, 44
DB 2006, 2498
DStR 2006, 2075
NZM 2007, 94
ZfIR 2008, 24
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 212/98

Steuerbarkeit eines Reuegeldes; Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen IX R 32/04

DRsp Nr. 2006/27743

Steuerbarkeit eines Reuegeldes; Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

»Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1991 veräußerten die Kläger die Grundstücke für 4 054 359 DM. In Ziffer IX. des Kaufvertrages war u.a. bestimmt: "Der Käufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten, wenn ... nicht bis zum 31.12.1992 das Vertragsobjekt durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ... ausgewiesen ist." In Ziffer IV. des Vertrages wurde folgende Abrede getroffen: "Dafür, daß der Verkäufer bis zu einem evtl. von dem Käufer erklärten Rücktritt keine Möglichkeit der anderweitigen Veräußerung des Kaufgegenstandes hat, verpflichtet sich der Käufer für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts, einen Betrag von 10 % des Kaufpreises gleich 405 435,90 DM zu zahlen."