FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2021
4 K 1017/20
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2022, 88

Steuerbarkeit von Aufwendungsentschädigungen durch eine medizinische Studie

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 1017/20

DRsp Nr. 2021/7047

Steuerbarkeit von Aufwendungsentschädigungen durch eine medizinische Studie

Nimmt ein Steuerpflichtiger an einer medizinischen Studie teil, die er jederzeit abbrechen kann, so ist das ihm hierfür gezahlte Honorar als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig sind die Steuerbarkeit von Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an einer klinischen Studie und einer Fahrtkostenpauschale sowie die Nichtberücksichtigung von Reisekosten, Verpflegungsaufwand, Krankenkassenbeiträgen und Medikamentenkosten sowie von Unterhaltsleistungen als steuermindernde Aufwendungen.

Die Klägerin war im Streitjahr (2017) wohnhaft unter der Anschrift "S-Straße Hausnummer, PLZ M", wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, war kinderlos und erzielte unstreitige Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als pharmazeutisch-technische Angestellte bei einer Arbeitgeberin in F sowie aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung.