Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig sind die Steuerbarkeit von Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an einer klinischen Studie und einer Fahrtkostenpauschale sowie die Nichtberücksichtigung von Reisekosten, Verpflegungsaufwand, Krankenkassenbeiträgen und Medikamentenkosten sowie von Unterhaltsleistungen als steuermindernde Aufwendungen.
Die Klägerin war im Streitjahr (2017) wohnhaft unter der Anschrift "S-Straße Hausnummer, PLZ M", wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, war kinderlos und erzielte unstreitige Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als pharmazeutisch-technische Angestellte bei einer Arbeitgeberin in F sowie aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung.
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