FG Köln - Urteil vom 22.01.2003
14 K 3337/99
Normen:
EStG § 22 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 22 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Steuerbarkeit von Stillhalterprämien, Werbungskosten durch Closinggeschäft, Long Call und Glattstellungsgeschäft

FG Köln, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 14 K 3337/99

DRsp Nr. 2003/6640

Steuerbarkeit von Stillhalterprämien, Werbungskosten durch Closinggeschäft, Long Call und Glattstellungsgeschäft

1) Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen fallen unter § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG; sie fallen nicht unter §§ 22 Satz 1 Nr. 2, 23 EStG (Fassung bis 1998). Die Einräumung einer Option gegen Erhalt einer Stilhalterprämie stellt eine Leistung i. S. des § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG dar. Die Steuerbarkeit entfällt nicht deswegen, weil an der DTB die Möglichkeit für den Stillhalter besteht, sich durch Glattstellungsgeschäfte (sog. Closing) aus der Optionsverpflichtung zu lösen. 2) Stillhaltergeschäfte auf DAX-Kontrakte fallen dagegen nicht unter § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG. 3) Aufwendungen in Form von Optionsprämien, Spesen oder Provisionen für ein Closinggeschäft stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften des Stillhalters dar. 4) Der Kauf von Kaufoptionen (Long Calls) und der Abschluss eines Glattstellungsgeschäfts in Form eines "Verkaufs" Call innerhalb der Spekulationsfrist, ist in der bis 1998 geltenden Fassung des EStG nicht steuerbar.

Normenkette:

EStG § 22 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 22 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.