FG Münster - Urteil vom 24.05.2019
10 K 477/16 K,G,F
Normen:
LJG NRW § 52 Abs. 1;

Steuerbarkeit von vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährten Zuschüssen

FG Münster, Urteil vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 10 K 477/16 K,G,F

DRsp Nr. 2022/4152

Steuerbarkeit von vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährten Zuschüssen

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 vom 04.07.2015, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2009 und 2010 vom 24.07.2015, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 vom 14.07.2008 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12.2008 vom 04.07.2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18.01.2016, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer, Steuermessbeträge und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

LJG NRW § 52 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Zuschüssen, die vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährt wurden.