FG München - Urteil vom 19.06.2019
4 K 2515/16

Steuerbefreiung § 4 Abs. 1 GrunderwerbsStG

FG München, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 2515/16

DRsp Nr. 2019/12374

Steuerbefreiung § 4 Abs. 1 GrunderwerbsStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Nach dem Inhalt der Ausgliederungsvereinbarung vom X. März 2011 erwarb die Klägerin infolge einer Umwandlung (Ausgliederung) bestimmte Mietwohngrundstücke von der Stadt X. Am X. September 2011 wurde im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch - mittels Berichtigung des Grundbuchs - die Unterschrift des seinerzeitigen Vorstands der Klägerin (Frau X) notariell beglaubigt. Mit Veräußerungsanzeige des Notars X vom X. September 2011 wurde der Vorgang dem Beklagten unter Beifügung der o.g. Ausgliederungsvereinbarung angezeigt.

Daraufhin setzte der Beklagte gegen die Klägerin mit Bescheid vom X. November 2011 zum Stichtag X. September 2011 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... € fest. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.