Die Beteiligten streiten über die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen bei gefälschten Ausfuhrnachweisen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betrieb zunächst in O. und nachfolgend in D. einen Einzelhandel mit Mobiltelefonen und Zubehör. Ihre Waren vertrieb die Klägerin insbesondere über das Internet (z.B. unter www.xxx.de). Daneben verkaufte die Klägerin in den Streitjahren in großem Umfang Mobiltelefone an einen rumänischen und einen ungarischen Abnehmer zum Zwecke der Ausfuhr. Dabei holten die Abnehmer die Ware bei der Klägerin ab, bezahlten diese bar und nahmen sie zur Ausfuhr mit.
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