FG München - Urteil vom 11.04.2024
14 K 1094/23
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Steuerbefreiung bei Entnahme des Stroms vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch

FG München, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 14 K 1094/23

DRsp Nr. 2024/7291

Steuerbefreiung bei Entnahme des Stroms vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Biomasseheizkraftwerk (nachfolgend: HKW) mit einer elektrischen Leistung von 9.680 kW. In dem HKW wird feste Biomasse (Rinde und Landschaftspflegeholz) eingesetzt. In der Nähe befinden sich Gewächshausanlagen, die im Eigentum der S GbR stehen und von der T GmbH und der U GmbH betrieben werden.

Die von der Klägerin erzeugten Wärmemengen werden als Fernwärme teilweise zur Beheizung der Gewächshäuser eingesetzt und teilweise ins Fernwärmenetz der Stadt XXX eingespeist. Der erzeugte Strom wird teilweise direkt innerhalb des Kraftwerksbetriebs verbraucht, teilweise zum Betrieb von Beleuchtungsanlagen in den zwei benachbarten Gewächshäusern verwendet sowie in das vorgelagerte Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist.