FG Münster - Urteil vom 04.07.2013
9 K 1013/11 K
Normen:
KStG § 6 Abs 6; EStG § 4d; KStG § 5 Abs 1 Nr 3;

Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an ein Trägerunternehmen

FG Münster, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 9 K 1013/11 K

DRsp Nr. 2013/22161

Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an ein Trägerunternehmen

Eine nicht zweckgebundene Auskehrung von Vermögen durch eine Gruppenunterstützungskasse an ein Trägerunternehmen ist gemäß § 6 Abs. 6 KStG für die Steuerbefreiung der Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG unschädlich, wenn die Gruppenunterstützungskasse insgesamt überdotiert ist (sog. Kassenorientierte Betrachtungsweise).

Normenkette:

KStG § 6 Abs 6; EStG § 4d; KStG § 5 Abs 1 Nr 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2002 bis 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit ist.

Der Kläger ist eine am 14.12.1995 in der Rechtsform eines Vereins gegründete Unterstützungskasse. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 29.03.1996. Vorstandsvorsitzender war in den Streitjahren V.. Die Satzung des Klägers lautet auszugsweise wie folgt:

㤠2 Zweck

(1) Der Verein ist eine Unterstützungskasse im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 19.12.1974. Trägerunternehmen können alle Firmen werden, die Mitglied der Gruppen-Unterstützungseinrichtung für Berater e.V. sind oder zu den Vereinsmitgliedern in Geschäftsbeziehung stehen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2)