Die Klägerin betreibt eine Sonderabfallverbrennungsanlage. Dabei erzeugt sie Strom, den sie z.T. wieder selbst zur Stromerzeugung entnimmt, z.T. ins Netz abgibt; soweit dieser Strom den Bedarf nicht deckt, bezieht die Klägerin den Strom von der S. Mit Schreiben an den Beklagten vom 24. und 25. Februar 2000 beantragte die Klägerin neben der Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Eigenerzeuger zum Selbstverbrauch auch die Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme von steuerbefreitem Strom zur Stromerzeugung mit Wirkung ab dem 1. April 1999.
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