FG Hamburg - Urteil vom 11.06.2003
IV 35/01
Normen:
StromStG § 2 Nr. 2 ; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; StromStG § 9 ;

Steuerbefreiung bei Stromentnahme des Eigenerzeugers zum Selbstverbrauch

FG Hamburg, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen IV 35/01

DRsp Nr. 2004/3329

Steuerbefreiung bei Stromentnahme des Eigenerzeugers zum Selbstverbrauch

Es besteht nicht bereits ein Anspruch auf eine Steuerbefreiung, indem der Strom zur Stromerzeugung entnommen wird. Vielmehr kann die Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung verwendeten Strom erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Da diese Erlaubnis erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erteilt worden ist, kommt für den hier streitigen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 2 ; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; StromStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Sonderabfallverbrennungsanlage. Dabei erzeugt sie Strom, den sie z.T. wieder selbst zur Stromerzeugung entnimmt, z.T. ins Netz abgibt; soweit dieser Strom den Bedarf nicht deckt, bezieht die Klägerin den Strom von der S. Mit Schreiben an den Beklagten vom 24. und 25. Februar 2000 beantragte die Klägerin neben der Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Eigenerzeuger zum Selbstverbrauch auch die Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme von steuerbefreitem Strom zur Stromerzeugung mit Wirkung ab dem 1. April 1999.