FG München - Urteil vom 24.09.2020
14 K 2221/18
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Steuerbefreiung der Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom

FG München, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 14 K 2221/18

DRsp Nr. 2021/5657

Steuerbefreiung der Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und ein Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit elektrischem Strom beliefert. Sie hat eine Versorgererlaubnis gemäß § 4 des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2015 (StromStG). An zwei Standorten erzeugte sie aus Blockheizkraftwerken (BHKW) Strom, den sie teilweise an Letztverbraucher lieferte und im Übrigen in das öffentliche Stromnetz einspeiste.

Eine Biogas-Aufbereitungsanlage erzeugte Biogas, das in das öffentliche Gasnetz eingeleitet wurde und sich dort mit dem übrigen Gas vermischte. Aus diesem Netz entnahmen die Blockheizkraftwerke das Gas zur Erzeugung des Stroms. Aufgrund eines sog. Massebilanzsystems konnte das entnommene Gas kaufmännisch-bilanziell dem eingespeisten Biogas zugerechnet werden. Tatsächlich wurde ein Gasgemisch entnommen.

Mit Steueranmeldung vom 23. Mai 2016 erklärte die Klägerin für das Streitjahr (2015) eine Stromsteuer in Höhe von ... €.