BFH - Urteil vom 04.06.2003
I R 45/02
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2447
BFH/NV 2003, 1663
BFHE 203, 43
DB 2003, 2632
DStRE 2003, 1391
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3298/00

Steuerbefreiung eines Berufsverbands

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen I R 45/02

DRsp Nr. 2003/13661

Steuerbefreiung eines Berufsverbands

»Ein Verband nimmt auch dann allgemeine Interessen eines Wirtschaftszweiges wahr, wenn er lediglich die in einem eng begrenzten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit bestehenden gemeinsamen Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Ihm kann jedes in der Bundesrepublik Deutschland tätiges Versicherungsunternehmen (VU) als Mitglied beitreten. Im Jahr 1992 (Streitjahr) waren ca. 200 VU Mitglieder des Klägers. Ihr Anteil am deutschen Versicherungsmarkt betrug 1993 ca. 90 v.H. Der Zweck des Klägers ergibt sich aus einem von den Verbänden der Branche mit den Verbänden der Versicherungskaufleute, der Geschäftsstellenleiter der Versicherungen und der Versicherungsvermittler und -makler geschlossenen Abkommen zur Durchführung von Provisionsregelungen. Satzungsmäßige Aufgabe des Klägers ist es, über den Inhalt, die Änderungen und die Ergänzungen dieses Abkommens zu beschließen und etwaige Verstöße gegen das Abkommen zu untersuchen und zu ahnden.