FG Brandenburg - Urteil vom 02.07.2003
2 K 257/01
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 § 8 Abs. 6 ; KStR 1995 Abschn. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2003, 1334

Steuerbefreiung eines die ökologische Landwirtschaft fördernden Vereins; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 1993

FG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 257/01

DRsp Nr. 2003/10322

Steuerbefreiung eines die ökologische Landwirtschaft fördernden Vereins; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 1993

Die Tätigkeit eines den organisch-biologischen Land- und Gartenbau betreibenden Vereins ist nicht als die eines Berufsverbandes i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG anzusehen, wenn der Verein vordergründig die wirtschaftlichen Einzelinteressen seiner Mitglieder vertritt, weil er sich für deren Absatzinteressen einsetzt, indem er zum einen eine Gütesicherung durch Entwicklung von Erzeugungsrichtlinien, Überwachung dieser Richtlinien und Vergabe einer Betriebsnummer durchführt und zum anderen seine Mitglieder individuell berät und betreut. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Vergabe des Gütezeichens das Vertrauen der Allgemeinheit in ökologische Produkte gefördert wird.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 § 8 Abs. 6 ; KStR 1995 Abschn. 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der am 13. Juni 1992 errichtet wurde. Nach seiner Satzung führt der Kläger den Namen "X.-Landesverband für organisch-biologischen Land- und Gartenbau L...". Der Kläger hatte seinen Sitz zunächst in M..., zog jedoch 1996 von M... im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts N... nach O... in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um. Ziele und Zwecke des Klägers sind nach § 2 seiner Satzung