Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sowie gegen die darauf aufbauenden (Mess-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1996.
Der Kläger wurde am 7. November 1996 gegründet. An der Gründungsversammlung nahmen 21 Personen teil. § 2 der Satzung, der den Zweck und die Aufgaben des Vereins umschreibt, sieht vor, dass der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Form der Förderung des Volleyballsports im TV A 02 e.V. verfolgt. Dieser Zweck soll laut Satzung "insbesondere durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Vorhaben, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen" realisiert werden. Weitere Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks enthält die Satzung nicht.
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