Streitig ist die Steuerbefreiung für Einnahmen aus der Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger ist Diplom-Informatiker. Er ist als Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung öffentlich bestellt und vereidigt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 erging gegen ihn und seine Ehefrau, die Prozessbevollmächtigte, ein Steuerbescheid mit gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzten Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
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