BFH - Urteil vom 13.03.2012
I R 46/11
Normen:
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1465/09

Steuerbefreiung für einen Berufsverband gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002

BFH, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen I R 46/11

DRsp Nr. 2012/10046

Steuerbefreiung für einen Berufsverband gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002

1. NV: Ein Berufsverband kann auch dann von der Körperschaftsteuer befreit sein, wenn seine Mitglieder nicht aus derselben Branche stammen. Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Berufsverband sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt. Es reicht aus, wenn allgemeine Interessen wirtschaftlicher Art wahrgenommen werden. 2. NV: Die in § 60 AO genannten satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gelten nur für gemeinnützige Körperschaften. Bei anderen als gemeinnützigen Körperschaften bestimmt sich die Steuerbefreiung insbesondere nach der tatsächlichen Geschäftsführung.

Normenkette:

KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als steuerbefreiter Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung (KStG 2002) anerkannt werden kann und ob er gewerblich tätig ist.