BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 26/97
DRsp Nr. 1998/16994
Steuerbefreiung für Genossenschaften und Vereine
»§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG macht die Steuerbefreiung nicht vom Ausschüttungsverhalten der Genossenschaft/des Vereins abhängig. Er bestimmt nicht, daß die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Genossenschaft/der Verein die Gewinne ganz oder überwiegend thesauriert und zur Bildung von Reserven verwendet.«