FG Hamburg - Beschluss vom 21.10.2008
4 V 160/08
Normen:
FGO § 69; EnergieStG § 27; Richtlinie 2003/96/EG Art. 14;

Steuerbefreiung für gewerbliche Luftfahrtunternehmen

FG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 4 V 160/08

DRsp Nr. 2009/1450

Steuerbefreiung für gewerbliche Luftfahrtunternehmen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 60 Abs. 4 Energiesteuer-Durchführungsverordnung eine zulässige Einschränkung des Begriffes der kommerziellen Luftfahrt beinhaltet.

Normenkette:

FGO § 69; EnergieStG § 27; Richtlinie 2003/96/EG Art. 14;

Tatbestand:

I.

Mit dem Bescheid vom 18.06.2007 erteilte der Antragsgegner (Ag) der Antragstellerin (Astin) die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) unversteuerte Energieerzeugnisse zur Betankung des Flugzeugs 'A', ... zu beziehen. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgte widerruflich und unter dem Vorbehalt, dass die Flugzeuge ausschließlich für begünstigte Flüge eingesetzt werden. Weiter war die Erlaubnis befristet bis zum 21.12.2008.

Die Astin betreibt Handel, Vertrieb und Vermittlung von mobilen Wirtschaftsgütern, insbesondere Vermietung solcher Güter auf Basis von Leasing-, Miet- und Mietkaufverträgen. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit vermietet sie das in der Erlaubnis genannte Luftfahrzeug. Eigentümer des Flugzeugs ist der Geschäftsführer der Astin, Herr B. Die Astin hatte die Erteilung der Erlaubnis formblattgemäß beantragt. Nach dem Erlaubnisschein Nr. .../.../... beschränkte sich die Erlaubnis auf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.