FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.09.2009
2 K 1517/06
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Steuerbefreiung für in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom; elektrische Nennleistung der Anlage; Angaben im Zulassungsbescheid der BAFA entfalten keine steuerliche Bindungswirkung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 1517/06

DRsp Nr. 2010/4149

Steuerbefreiung für in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom; elektrische Nennleistung der Anlage; Angaben im Zulassungsbescheid der BAFA entfalten keine steuerliche Bindungswirkung

1. Für die Frage, ob die elektrische Nennleistung eines Blockheizkraftwerks bis zu zwei Megawatt beträgt und folglich die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zur Anwendung kommt, ist auf die Leistung abzustellen, die von der in Rede stehenden Stromerzeugungsanlage dem öffentlichen Stromnetz zugeführt und durch einen entsprechenden Zähler als eingespeiste Strommenge erfasst wird. Die durch Abzug des Eigenverbrauchs ermittelte Nettoleistung der Anlage ist insoweit ohne Bedeutung. 2. Zu einem anderen Ergebnis könnte man lediglich dann gelangen, wenn man - im Wege einer wirtschaftlichen oder ökologischen Betrachtung - die durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage zusätzlich erzeugte Strommenge ermitteln wollte. Aus dem Gesetzestext des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ergeben sich jedoch nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Nennleistung in einem derartigen wirtschaftlichen oder ökologischen Sinn zu verstehen ist.