FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.02.2000
2 K 427/97
Normen:
1. DV-ReprivG § 3 Abs. 1; ReprivG § 18 Abs. 1; ReprivG § 19 Abs. 5;

Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der DV-ReprivG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 427/97

DRsp Nr. 2001/2024

Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der DV-ReprivG

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn die Kapitalgesellschaft durch Umwandlung einer Produkitonsgenossenschaft des Handwerks (PGH) entstanden ist und nicht alle PGH-Mitglieder von Anfang an (also während der Geltung des Reprivatisierungsgesetztes) an der Umwandlung beteiligt waren. Ist innerhalb der Geltung des Reprivatisierungsgesetzes (bis 31.12.1990) eine Umwandlungserklärung wirksam abgegeben worden, hat die Abgabe einer weiteren Umwandlungserklärung im Januar 1991 keine Bedeutung mehr für die Reprivatisierung.

Normenkette:

1. DV-ReprivG § 3 Abs. 1; ReprivG § 18 Abs. 1; ReprivG § 19 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 8. März 1990 -1. DV-ReprivG- (GBl DDR I 1990, 141).