BFH - Beschluss vom 18.08.2005
VI B 40/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 51 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2190
BFH/NV 2005, 2190
DStRE 2006, 67
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 205/05

Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für Tronc-Einnahmen?

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VI B 40/05

DRsp Nr. 2005/18260

Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für "Tronc-Einnahmen"?

Bei summarischer Prüfung bestehen nach der Neufassung des § 3 Nr. 51 EStG ernstliche Zweifel, ob bei Tronc-Einnahmen, die unter den Mitarbeitern einer im Automatenbereich einer Spielbank tätigen Mitarbeitern aufgeteilt werden, die Steuerbefreiung für Trinkgelder zu versagen ist. Denn nach der Neuregelung ist fraglich, ob der Begriff "Trinkgeld" noch eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Dritten voraussetzt, denn diese Frage stellt sich auch in anderen Fällen, in denen eine "Poolung von Einnahmen" vorliegt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe: