Zwischen den Parteien ist streitig, ob Einkünfte der Klägerin aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei zu belassen sind, oder aber ob sie mit ihren anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger hat im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
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