FG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2002
3 K 477/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 597

Steuerbefreiung; Geringfügige Beschäftigung - Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG bei zusätzlichen und in Summe positiven Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 477/01

DRsp Nr. 2003/5655

Steuerbefreiung; Geringfügige Beschäftigung - Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG bei zusätzlichen und in Summe positiven Einkünften

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG entfällt, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe positiv ist. 2. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift kommt es weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des VZ zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Einkünfte der Klägerin aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei zu belassen sind, oder aber ob sie mit ihren anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger hat im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.