Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich eine Ärztin und drei Ärzte zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben.
Die Praxisräume in H., waren von einer X-GbR angemietet worden.
Am 22.04.2004 schloss die Klägerin mit Dr. G. mit Wirkung zum 01.01.2004 einen Praxisgemeinschaftsvertrag.
Zweck der Gemeinschaft war nach § 1 des Vertrages die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und des Inventars, sowie die gemeinsame Nutzung der technischen Betriebsführung und der medizinischen Geräte sowie des gemeinsamen Personals.
Nach § 2 und 4 sollte die Gemeinschaftspraxis einerseits und Dr. G. andererseits ihre Tätigkeit nach Außen hin jeweils in eigenem Namen ausüben.
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