Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 16. Juli 2008 wird ab Fälligkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Höhe von 1.386.774,72 EUR für 2002 und 1.801.001,60 EUR für 2003 ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
erbracht hat.
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